Die KVO schreibt im Artikel 8 gute Herstellungspraxis vor.
Die Herstellung kosmetischer Mittel erfolgt im Einklang mit der guten Herstellungspraxis, um die Erreichung der Zielsetzungen von Artikel 1 zu gewÀhrleisten.
Die Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung gemÀà den einschlÀgigen harmonisierten Normen (ISO 22 716) erfolgt, deren Fundstellen im Amtsblatt der EuropÀischen Union veröffentlicht worden sind.
Das heiĂt fĂŒr die Praxis, dass zwar analog der ISO-Norm 22 716 gearbeitet werden soll, aber keine Zertifizierungen stattfinden. ICADA hat speziell fĂŒr mittel- und kleinstĂ€ndige Firmen (KMU) einen Leitfaden geschrieben (siehe Mitgliederbereich hier), dessen AnsprĂŒche von den Behörden bisher bei PrĂŒfungen akzeptiert wurden.
Nun haben die deutschen Kontrollbehörden eine amtliche PrĂŒfverfahren-Liste fĂŒr Firmen-Kontrollen entwickelt, der die rechtlichen Anforderungen an amtliche Kontrollen der K-GMP nach einem Punkte-System zur Firmenbewertung und eine darauf basierende Risikobeurteilung ermöglicht.
Wir stellten in der Fachtagung vom November 2017 als Orientierungshilfe ein BundeslĂ€nder-ĂŒbergreifend abgestimmtes, offizielles System fĂŒr amtliche Kontrollbesuche in Unternehmen vor, nach dem Kosmetik-Firmen sachlich, angemessen und nachvollziehbar beurteilt werden. Der Vortrag bereitete auf Ihre FirmenprĂŒfung vor und hilft Ihnen, Ăberraschungen und unangemessene Forderungen zu vermeiden.