ICADA Richtline
In der veganen Naturkosmetik werden verschiedene Gruppen von Rohstoffen verwendet:
1)Naturstoffe; ncs/natural complex substances
Substanzen aus der Natur (Pflanzen, keine Substanzen vom Tier, biotechnologische Rohstoffe, mineralische/anorganische Substanzen.
2) Naturstoff-/ncs-Derivate
Aus Naturstoffen nach erlaubten Methoden hergestellte Substanzen
3)Parfum und Geschmacksstoffe nach ISO 9235
4) syntetische Stoffe mit definierten Verwendungserlaubnissen
1) Naturstoffe/ncs/natural complex substances
Naturstoffe werden als solche oder aus physikalischen Prozessen gewonnen eingesetzt. Es werden 4 natĂŒrliche Quellen differenziert:
a) Pflanzliche Rohstoffe
Der Einsatz pflanzlicher Rohstoffe muss soweit möglich aus zertifiziertem ökologischem
Ausgangsmaterial/Organic-QualitÀt/kontrolliert-biologischem Anbau (kbA) bestehen. Die Pflicht wird geregelt durch eine Organic-Positivliste (Anlage 1 der Richtlinie), deren Umfang sich nach
- QualitÀt
- VerfĂŒgbarkeit
- angemessener Preisgestaltung
richtet. Da nicht alle kosmetischen Rohstoffe aus den Pflanzen der Bio-/Organic-Pflichtenliste in Organic-QualitĂ€t lieferbar sind, werden im dokumentierten Fall spezielle kosmetische Rohstoffe ausgenommen. Der Organic-Anteil wird nach dem verbandseigenen Organic-Berechnungsregel-SOP (Anlage 2) bestimmt und kann als Organic-fĂ€higer Anteil auf dem Verpackungsetikett ausgewiesen werden. Nach der gleichen Berechnungsmethode kann der Anteil natĂŒrlicher Bestandteile ohne Organic-QualitĂ€t (alle Rohstoffe der Gruppe 1) ermittelt und auf der Verpackung angegeben werden
Alternativ ist die Verwendung von Pflanzenmaterial aus zertifizierter Wildsammlung gestattet. Nur Pflanzenmaterial, das nicht aus den so definierten Quellen zu VerfĂŒgung steht, darf aus konventionellem Anbau eingesetzt werden.
b) Tierische Rohstoffe: vegane Qualifizierung
Der Einsatz von Stoffen von Tieren ist nicht gestattet. Der Verzicht ist zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist Bestandteil der KonformitĂ€tsprĂŒfung durch einen Zertifizier. Dieser hat ausdrĂŒcklich die BestĂ€tigung dieses Punktes in seinem Bericht zu erwĂ€hnen.
c) biotechnologisch hergestellte Kosmetikrohstoff
Da Mikroorganismen ebenso Bestandteile der Natur wie Pflanzen und Tiere sind, sind auch deren Stoffwechselprodukte und Bestandteile fĂŒr den Einsatz in Organic- und Naturkosmetik erlaubt. Verboten ist die Einbeziehung von GMO in die biotechnologische Kosmetikrohstoffherstellung.
d) Mineralische und anorganische Stoffe
Mineralien jedweder Form sind Bestandteil der Natur und daher erlaubt. Die Entstehung anorganischer Salze, SĂ€uren und Laugen (z.B. Natriumchlorid, Magnesiumsulfat…) entspricht den VorgĂ€ngen in der Natur und ist ebenfalls erlaubt.
2)Naturstoff-/ncs-Derivate
Zur Herstellung von Naturkosmetik dĂŒrfen auch naturnahe Rohstoffe eingesetzt werden, die aus Naturstoffen/ncs hergestellt werden. Optimal ist der Einsatz von Organic-Rohstoffen als Ausgangsrohstoff. Eine Zusammenstellung erfolgt nach Stand der Technik in Anlage 4. Dazu erlaubte Herstellverfahren sind Hydrolyse, Hydrierung, Veresterung auch mit anorganischen SĂ€uren (Ausnahme: Halogen-Wasserstoff-SĂ€uren), RedoxvorgĂ€nge, sonstigen Spaltungen und Kondensationsreaktionen. Ăber die UmweltvertrĂ€glichkeit dieser Stoffe sind vorhandene Unterlagen in der Produktdokumentation zu sammeln. Naturidentische Stoffe nach diesen Verfahren sind dann erlaubt, wenn die Natur als Quelle fĂŒr Ausgangsmaterialien nicht ausreicht.
3) Duft- und Geschmacksstoffe
Zulassungskriterium fĂŒr natĂŒrliche Duft- und Geschmacksstoffe ist die ISO-Norm 9235. DarĂŒber hinaus sind aus Verfahren auf natĂŒrlichen VorgĂ€ngen basierend wie biotechnologische Herstellung gewonnene Duft- und Geschmacksstoffe fĂŒr den Einsatz erlaubt.
4) synthetische Stoffe mit definierten Verwendungserlaubnissen
Der Verbraucher erwartet mit Recht auch von Bio- und Naturkosmetik mikrobiologisch einwandfreie QualitÀt. Dazu können die folgenden naturidentischen Konservierungsmittel
verwendet werden:
- BenzoesÀure und ihre Salze und Ethyester
- SorbinsÀure und ihre Salze
- AmeisensÀure
- SalicylsÀure und ihre Salze
- PropionsÀure und Ihre Salze
- Benzylalkohol
Beim Einsatz dieser Konservierungsstoffe ist der Zusatz: „Konserviert mit …[Name des Konservierungsstoffes]“ erforderlich.
Bio- und Naturkosmetik verzichtet bewusst auf:
a) nicht mit dem Naturgedanken kompatible Rohstoffgruppen
- organisch-synthetische Farbstoffe
- synthetische Duftstoffe
- ethoxylierte Rohstoffe
- Kontaminationen in erheblich höherer als in der Natur vorkommender Relation. Als Kontamination gelten nicht die KVO §1 Satz 2 geregelten Stoffe
- Silikone
- Halogen-organische Verbindungen und Zwischenstufen
- Erzeugnisse der Petrochemie wie Paraffinöl und âWachse
- Rohstoffe, ĂŒber deren Nachhaltigkeit und UmweltvertrĂ€glichkeit nichts bekannt ist
- Lösungsmittel, auĂer Wasser, Ethanol aus pflanzlichen Rohstoffen, Pflanzenöle, Pflanzenfette, Glycerin aus pflanzlichen Rohstoffen, Kohlendioxyd und fĂŒr die Extraktion definierter Naturstoffe notwendige andere Lösungsmittel, wenn diese anschlieĂend aus den definierten Naturstoffen entfernt werden.
- pflanzliche oder tierische Materialien unter Naturschutz
- ohne Nachverfolgbarkeit in Lagerung und Produktion
- Reinigungs- und Hygienematerial, das nicht der natĂŒrlichen Arbeitsweise entspricht
b) radioaktive Bestrahlung
Eine Keimverminderung von Naturstoffen/NCS (Ausnahme: Mineralien) oder kosmetischen Endprodukten durch radioaktive Bestrahlung ist nicht gestattet.
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c) Natur-abtrÀgliche Verpackungen
aufwendige Verpackung, einmal verwendbare Verpackung, nicht wiederverwendbare Verpackungsmaterialien, halogenierte Kunststoffe, Druckgasverpackungen sind zu vermeiden
Kontrolle
Die ĂberprĂŒfung der Einhaltung oben aufgefĂŒhrter Kriterien fĂŒr kosmetische Produkte und eingesetzte Rohstoffe wird durch unabhĂ€ngige PrĂŒfinstitute gewĂ€hrleistet. Die Einhaltung der
Kriterien wird durch ein Bio- und Naturkosmetik-Zeichen auf den Kosmetikverpackungen und RohstoffbehĂ€ltnissen sichtbar gemacht. Die Kennzeichnung beschrĂ€nkt sich auf ein einziges Label mit allen Aussagen zum Standard und Bio-Anteil. Eine Aussage ĂŒber den Bio-Anteil ist optional und kann in Prozentanteilen und/oder durch Sternchenmarkierung innerhalb der INCI-Deklaration erfolgen. Das Zertifizierungsunternehmen muss nicht auf der Verpackung genannt werden.
Richtlinien-Applikation
Bio- und Naturkosmetik-Produkte gemÀà dieser Richtlinie mĂŒssen selbstverstĂ€ndlich alle europĂ€ischen und zusĂ€tzlichen nationalen Gesetzesvorgaben wie
- EU-Kosmetikverordnung 1223-2009
- EU REACH Gesetzgebung â Regulation n° 1907/2006,
- EU Ăko-Verordnung â Regulation n° 834/2007.
erfĂŒllen. Die konkreten Anwendung der ICADA-Richtlinie in kosmetischen Produkten und bei der Rohstoffherstellung wird in Detailfragen durch eine SOP/ein Handbuch geregelt.
âGlobal ethicsâ Kriterien werden nach Dokumentation und Beschluss Pflicht fĂŒr diese Richtlinie und dann in Anlage 3 gelistet. Derzeit stehen folgende Punkte zur Diskussion
GMO-Freiheit,
Abfallmanagement,
Fair Trade, 3-Welt-Projekte,
Verpackungsdefinitionen,
Lösungsmittelvermeidung,
KatalysatoreinschrÀnkung,
soziale Arbeitsbedingungen,
Umweltmanagment,
zertifizierte Nachhaltigkeit,
Organic-NCS-Derivate-Pflicht,
Abbaubarkeit nach OECD 301 A-F
Green chemistry-Regeln
Kohlendioxyd-Bilanzen
Transportaufwand/RegionalitÀt
Energieausbeute
Wasserverbrauch
Resourcenbewusstsein (Mica, Talk, Zink..)
uvm.
Diese Auflistung und die Anlage 3 werden, sobald es der jeweilige technische Stand erlaubt, um die entsprechenden Positionen erweitert.
Die Nutzung dieses Zeichens ist nur Naturkosmetik-Firmen mit entsprechender Voraussetzung vorbehalten. Die Zulassung von Naturkosmetik-Firmen zur Zeichennutzung ist eingeschrÀnkt und wird durch verbandsinterne vertraglicher Regelungen sichergestellt.
Anlage 1: Organic-Pflanzen Pflichtenliste
Anlage 2: Organic-Berechnungsregel-SOP
Anlage 3: âglobal ethicsâ-Pflichtenliste (noch keine Pflichtposition)
Anlage 4: Naturstoff-Derivate aus Organic-Rohstoffen-Pflichtenliste (noch keine Pflichtposition)
© ICADA 2015