Das deutsche Ministerium plant eine umfassende Anpassung des LFGB an die europäische Gesetzgebung. Den ersten Entwurf findern Sie hier
Neue Fassung der deutschen Kosmetik-Verordnung/LFGB
Deutschland regelt einige individuelle Punkte der Kosmetik-Gesetzgebung, wie zum
Beispiel die Meldepflicht für Kosmetikfirmen in der deutschen KVO
(Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054) und im LFGB. Diese
müssen der EU-Gesetzgebung angepasst werden. Die §§ 26 und 27 LFGB enthalten zentrale Verbote zur Wahrung des Gesundheits- und Täuschungsschutzes beim Verkehr mit kosmetischen Mitteln. Beide Vorschriften werden seit dem 11. Juli 2013 vollständig durch die unmittelbar anwendbaren Regelungen der Artikel 5 i. V. m. Artikel 3 oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel überlagert. Die Verordnung (EU) 2017/625 für die behördliche Markt-Überwachung gilt nicht für kosmetische Mittel und wird im § 39a LFGB teilweise neu gefasst werden. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (§§ 11, 13 und 35) schafft zusätzliche behördlicher Befugnisse zur Überwachung des Internethandels mit Erzeugnissen. Anonyme Probenahme und Unterrichtung von Telemedien-Dienste-Anbietern über Schnellwarnmeldungen werden im § 38b neu gefasst. Um Anordnungsbefugnisse der Überwachungsbehörden zur Übermittlung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit (§ 44), sowie die Straffung der Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§44a) effektiver zu gestalten, wird § 44 LFGB um Anforderungen an Formen und Fristen zur Unterlagen-Übermittlung neu gefasst werden. Den Text des Entwurfs mit der Einladung zu Ihrer Kommentierung für die Ministerium-Sitzung am 14.02.20 finden Sie hier. Darüber hinaus laden wir eine kompetente Kollegin oder einen kompetenten Kollegen zur Interessens-Vertretung bei der Sitzung im Ministerium ein. |